Elternbeirat

Wir ziehen an einem Strang – Lehrer – Schüler – Eltern –

Elternbeirat für das Schuljahr 2019/2020

Vorsitzende(r): …….

stellvertretende(r) Vorsitzende(r): ……..

Elternvertreter in der Schulkonferenz:

1. ……. , Vertreter/-in: ……..

2. ……. , Vertreter/-in: ……..

3. ……. , Vertreter/-in: ……..

Die Mitarbeit der Eltern ist definiert durch das Schulgesetz für Baden-Württemberg §55f.

Eltern und Schule (SchG § 55)

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft. Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte […].

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern 1. in der Klassenpflegschaft, 2. in den Elternvertretungen und 3. in der Schulkonferenz wahr.

1. Klassenpflegschaft (Elternabend)

Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten, ggf. Probleme gemeinsam lösen sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen.
Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter (gewählt durch die Eltern nach EltBeirV BW, Teil III Elternvertreter, (1) Klassen-elternvertreter, §§ 14 -20).
Stellvertreter ist der Klassenlehrer.
Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt die Eltern, den Klassenlehrer, ggf. Fachlehrer und den Klassensprecher sowie dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.

2. Elternbeirat

Der Elternbeirat als Vertreter der Eltern besteht aus den gewählten Klassenelternvertretern und deren Stellvertretern aller Klassen.
Die Aufgaben des Elternbeirats:
– Förderung der Elternmitarbeit an der Schule und die Wahrung der Verantwortung der Eltern für die Erziehung und Bildung,
– Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern beraten und an die Schule weitergeben,
– Eintreten im Einvernehmen mit der Schulleitung für die Belange der Schule beim Schulträger, Schulaufsichtsbehörden und in der Öffentlichkeit,
– Mitwirkung in der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse,
– Beratung über Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule (z.B. Änderung des Schultyps, Teilung oder Zusammenlegung der Schule ) bewirken,
– Mitwirkung bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, sofern diese das Leben der Schule beeinflussen,
– Beratung über die Festlegung der schuleigenen Stundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes

Der Elternbeirat tritt einmal im Schulhalbjahr zusammen.

3. Schulkonferenz

Der Elternbeirat wählt Vertreter in die Schulkonferenz.
Diesem Gremium gehören in der Regel folgende Mitglieder an:
vier Schülervertreter (1 Schülersprecher und 3 Schüler), vier Elternvertreter (1 EBV + 3 Eltern), drei Lehrervertreter und der Schulleiter.
Die Schulkonferenz ist ein Gremium, in dem die einander widerstreitenden Interessen innerhalb der Schule zum Ausgleich gebracht werden sollen. Ihre Befugnisse sind abgestuft und beinhalten je nach dem Sachgebiet Anhörungs- und förmliche Mitbestimmungsrechte oder eigenständige, abschließende Entscheidungszuständigkeiten. Über ihre Vertreter in der Schulkonferenz können die Eltern daher Einfluss ausüben. Die Elterngruppe der Schulkonferenz kann in diesen zur Mitbestimmung des Gremiums gehörenden Bereichen initiativ werden. Es ist ihr ausdrücklich zugestanden, der Gesamtlehrerkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen und in dieser Konferenz (ohne Stimmrecht) mit zu beraten.

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An einem Strang ziehen – Das direkte Gespräch suchen

„Probleme lassen sich nur selten durch Tauziehen lösen.“
(unbek. Verf.)

Im Leitbild der Steinbeis-Gemeinschaftsschule ist festgelegt, dass eine respektvolle, offene Kommunikation gepflegt wird. Daher sollte bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schüler/innen untereinander oder zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen zunächst immer das offene und direkte Gespräch zwischen den Beteiligten gesucht werden. Als Schlichter können dabei auch die Vertrauenslehrerin/ der Vertrauenslehrer oder die Schulleiterin hinzugezogen werden.

Was für die Schülerinnen und Schüler gilt, sollte jedoch auch für uns Eltern gelten.
Es kann aus vielen Gründen vorkommen, dass Eltern mit dem, was in der Schule geschieht, oder mit einzelnen Entscheidungen nicht einverstanden sind. Bevor aber Eltern offiziell Beschwerde einreichen, sollten sie das persönliche Gespräch suchen. Die Kritik dort anzubringen, wo Beanstandungen angesiedelt sind, ist immer noch der erste Weg, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wenn Eltern sich dennoch nicht verstanden und mit ihrer Kritik nicht ernstgenommen fühlen, ist es ratsam, sich zunächst an die Klassenelternvertreterin/ den Klassenelternvertreter bzw. den Elternbeirat zu wenden. Die Vermittlerfunktion zwischen Eltern und Klassen- oder anderen Lehrern bzw. der Schulleitung ist eine der Aufgaben gewählter Elternvertreter einer Schule.
Die Ansprechpartner aus dem Elternbeirat sowie eine Kontaktadresse sind hier auf der Schul-Homepage zu finden.

Eltern oder volljährige Schüler können ihr Anliegen schriftlich an die Schulleitung richten.
Ein Beschwerdeschreiben muss den Anlass und eine Begründung der Beschwerde enthalten.
Ein an die Schulleitung gerichtetes Beschwerdeschreiben muss immer beantwortet werden. Der schriftlichen Stellungnahme der Schulleitung geht meist eine Anhörung oder schriftliche Stellungnahme der betreffenden Lehrerin/ des betreffenden Lehrers voraus.
Wenn es sich um eine Beschwerde gegenüber einem Verwaltungsakt, z.B. die Benotung, Prüfung eines Schülers o. ä., handelt, sind entsprechende Widerspruchsfristen einzuhalten.

Es ist durchaus nicht im Sinne eines fairen und respektvollen Umgangs miteinander, wenn zum Zweck einer Beschwerde oder der Äußerung von Kritik sofort soziale Medien oder die Presse hinzugezogen werden, ohne dass direkte, klärende Gespräche oder die Unterstützung des Elternbeirates gesucht wurden. Uns Eltern sollte dabei stets bewusst sein, welches Beispiel wir unseren Kindern mit dieser Vorgehensweise geben möchten.